
Was für Hundehalter mittlerweile eine Selbstverständlichkeit sein sollte; aber leider immer noch nicht ist, ist das Entfernen von Hundekot auf Gehwegen, Plätzen und Parkanlagen.
Gleiches gilt aber auch für unsere Pferdehalter. Diese haben die Hinterlassenschaften der Pferde gemäß Verodnung der Städte und Gemeinden genau so zu entfernen.
Nur noch einmal so zu Erinnerung an alle Verursacher!
§ 5 Tiere 1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes 2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.
Quelle: https://www.schleiden.de/rathaus/service/satzungen/
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Schleiden vom 10.11.2008
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